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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.     Geltungsbereich

1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, nicht aber gegenüber Verbrauchern.

2.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Sie gelten insbesondere für Lieferungen und Leistungen durch uns, aber auch für Lieferungen und Leistungen des Kunden an uns, soweit edelmetallhaltige Produkte betroffen sind. Für den Einkauf sonstiger Produkte sowie sonstige Leistungen des Kunden an uns gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

3.    Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.

II.    Lieferungen

Für Lieferungen durch uns gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen unter IV. die nachstehenden Bedingungen.

1.    Angebot und Vertragsschluss

1.1    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

1.2    Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auch zusammen mit der Rechnung erfolgen kann. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

2.    Preise

2.1    Hat der Kunde bei der Lieferung von Produkten den Anteil an Edelmetallen in Euro zu zahlen, ist vorrangig ein vereinbarter Preis (fixierter Preis) maßgeblich. Mangels Vereinbarung eines bestimmten Preises ist für die Berechnung des Edelmetalls der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Tageskurs der Fa. Umicore, abrufbar unter www.umicore.de, für Verkauf maßgeblich.

2.2    Die Preise verstehen sich zuzüglich etwaig anfallender Mehrwertsteuer und gelten ab Versendungsort. Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten trägt der Kunde.

3.    Edelmetallanlieferung

Wir können die Fertigung und die Lieferung bestellter Waren von der vorherigen Anlieferung der hierfür benötigten Edelmetallmenge durch den Kunden abhängig machen. Die Anlieferung des Edelmetalls durch den Kunden erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Anlieferung geht das Edelmetall in unser Eigentum über. Dem Kunden wird entsprechende Gutschrift erteilt.

4.    Lieferung und Gefahrübergang

Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Haus verlässt, spätestens mit Übergabe an den Kunden. Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir für nur ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

5.    Lieferzeit, Lieferverzug und Annahmeverzug

5.1    Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Einzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa vereinbarter Vorauszahlungen, Leistungen in Edelmetall oder Leistung vereinbarter Sicherheiten.

5.2    Im Falle höherer Gewalt, nicht von uns zu vertretender Betriebsstörungen oder Arbeitskämpfen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt, wenn wir ohne unser Verschulden nicht oder nur verspätet Material und/oder Zubehörteile geliefert bekommen.

5.3    Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für nachgewiesene Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 % bis maximal insgesamt 5 % des Nettopreises ohne Edelmetall, für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte.

5.4    Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 5% des Nettopreises bzw. in Höhe von 10% für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist oder – mangels Vereinbarung einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

6.    Sachmängel

6.1    Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel oder Unvollständigkeit unverzüglich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

6.2    Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt davon unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

6.3    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Aus- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten von dem Kunden ersetzt verlangen.

6.4    Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich nach IV. 3.

7.    Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten in folgenden Fällen:
  • Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
     
  • für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
     
  • soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
     
  • soweit wir eine Garantie übernommen haben;
     
  • soweit es sich bei der von uns gelieferten Ware um ein Bauwerk handelt oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
     
  • für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher

8.    Eigentumsvorbehalt

8.1    Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen. Zu den Forderungen gehören auch Scheckforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung.

8.2    Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen.  

8.3    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

8.4    Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet.

Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungs-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltpunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

8.5    Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind.


III.    Recycling und Ankauf

Für das Recycling (Edelmetall-Rückgewinnung) und den Ankauf von edelmetallhaltigen Produkten gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

1.    Beschaffenheit

1.1    Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss über eine gefährliche Beschaffenheit (z.B. giftige, ätzende, explosive, leicht entzündliche, radioaktive Bestandteile) sowie über schädliche oder störende Bestandteile (z.B. Chlor, Cadmium, Brom, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur, etc.) des anzuliefernden Materials (Umarbeitungsmaterial) schriftlich zu informieren. Die Anlieferung von derartigem Material darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäß unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt sein.

1.2    Der Kunde haftet uns für alle Schäden, die auf eine uns nicht mitgeteilte gefährliche oder schädliche Beschaffenheit des Umarbeitungsmaterials zurückzuführen sind.

1.3    Wir behalten uns eine Erhöhung der Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Umarbeitungsmaterials, die uns bei Annahme des Auftrags nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern.

2.    Lieferung/ Gefahrübergang

Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung des Umarbeitungsmaterials bis zur Übergabe bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle. Haben wir mit dem Kunden Abholung des Umarbeitungsmaterials durch einen Dritten vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe an uns bzw. die von uns beauftragte Transportperson auf uns über.

3.    Eigentumsübergang

Mit Beginn des Einschmelzens geht das Eigentum an dem angelieferten Umarbeitungsmaterial auf uns über. Haben wir dem Kunden bei Abschluss eines Kaufvertrages zuvor einen Kaufpreis bezahlt, geht das Eigentum am Umarbeitungsmaterial mit Kaufpreiszahlung oder Anzahlung auf den Kaufpreis auf uns über. Kunde und wir sind uns über den Eigentumsübergang einig.

4.    Abrechnung

Das Umarbeitungsmaterial wird von uns eingeschmolzen. Durch Probeentnahme aus diesem Verfahren ermitteln wir Gewichte und Gehalte der Edelmetalle. Über das Ergebnis dieser Ermittlung erstellen wir eine Abrechnung, über die wir den Kunden informieren. Die Abrechnung wird verbindlich, wenn der Kunde ihr zustimmt oder wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Abrechnung schriftlich widerspricht. Sobald die Abrechnung verbindlich ist, sind wir berechtigt, das Umarbeitungsmaterial weiter zu verarbeiten.

Auf Grundlage der in der Abrechnung ermittelten Gewichte und Gehalte an Edelmetallen erfolgt eine Gutschrift an den Kunden. Je nach Vereinbarung hat der Kunde einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung entsprechender Mengen an Edelmetall oder im Falle eines Kaufvertrages den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Edelmetalle.  

5.    Vergütung / Verrechnung

Für das Recycling schuldet uns der Kunde die von uns in Rechnung gestellte Vergütung. Wir sind berechtigt, die uns zustehende Vergütung für das Recycling mit Ansprüchen des Kunden gegen uns zu verrechnen bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

6.    Ankauf

6.1    Schließen wir mit den Kunden einen Kaufvertrag, wonach wir Edelmetalle vom Kunden ankaufen, so gilt vorrangig ein mit dem Kunden vereinbarter Preis, ansonsten unser Tagespreis für Ankäufe gemäß Ziff. II. 2.1. Dies gilt auch, wenn das angekaufte Edelmetall erst nach Recycling gewonnen wird.

6.2    Der Kunde ist verpflichtet, uns im Fall eines Kaufvertrages die angekauften Edelmetalle vollständig zur Verfügung zu stellen. Stellt der Kunde uns das gekaufte Edelmetall nicht vollständig zur Verfügung, können wir nach unserer Wahl vom Kunden verlangen, uns entweder die fehlende Menge an Edelmetall nachzuliefern oder, sofern von uns ein Kaufpreis an den Kunden schon ausbezahlt wurde, den zu viel bezahlten Kaufpreis entsprechend der fehlenden Menge an Edelmetall an uns zurückzuzahlen. Darüber hinaus können wir nach entsprechender Fristsetzung auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Ein solcher Schaden kann insbesondere in der Weise berechnet werden, dass wir uns das vom Kunden geschuldete Edelmetall anderweitig beschaffen und einen eventuell höheren Kaufpreis als Schaden geltend machen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten insbesondere auch dann, wenn sich nach Durchführung des Recycling herausstellt, dass der tatsächlich erzielte Edelmetallgehalt nicht mit dem Edelmetallgehalt übereinstimmt, den wir vor Durchführung des Recycling als gekaufte Menge festgelegt haben.


IV.    Allgemeine Bestimmungen

Für alle Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden im Geltungsbereich dieser AGB gelten die nachstehenden Allgemeinen Bestimmungen.

1.    Zahlungsbedingungen

1.1    Rechnungen sind, soweit eine andere Vereinbarung nicht getroffen ist, 14 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug fällig. Edelmetallrechnungen sind 3 Tage nach Erhalt netto ohne Abzug fällig. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug.

1.2    Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns und ist keine Stundung. Bei Wechseln gehen Diskontspesen zu Lasten des Kunden.

2.    Aufrechnung und Zurückbehaltung

2.1    Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

2.2    Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis bzw. auf die sonstige vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

3.    Schadensersatz

3.1    Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
     
  • für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3.2    Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, eine ausdrückliche Garantie übernommen haben und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3.3    Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

4.    Pfandrecht

4.1    Der Kunde räumt uns hiermit ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im Rahmen der Geschäftsverbindung in unseren Besitz oder unsere Verfügungsmacht gelangen. Dazu zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art. Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen uns.

4.2    Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingte oder befristete, auch gesetzliche Ansprüche von uns gegen den Kunden im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.

4.3    Wir werden die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Zur Verwertung der Werte sind wir berechtigt, wenn der Kunde seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Abs. 1 BGB nicht nachkommt.

5.    Freigabe von Sicherheiten

Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

6.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

6.1    Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Pforzheim.

6.2    Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

6.3    Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das deutsche Recht unter Ausschluss der internationalen kollisionsrechtlichen Regelungen und des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
Koras GmbH | Hauptstraße 66 | D-75331 Engelsbrand
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